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Die private Krankenversicherung unterliegt dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie speziellen Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB). Zudem gelten die individuellen Vertragsbedingungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
Der Vertrag wird wirksam, wenn der Antrag angenommen und der Versicherungsschein ausgestellt wurde. In der Regel beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Datum, sofern der erste Beitrag rechtzeitig gezahlt wurde.
Ja. Versicherungsnehmer können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Vertragsunterlagen und der Widerrufsbelehrung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen.
Ja, der Versicherer kann einen Antrag ablehnen, wenn ein zu hohes gesundheitliches Risiko besteht oder wichtige Angaben fehlen. In solchen Fällen kann eine Risikozuschlag- oder Ausschlussvereinbarung angeboten werden.
Versicherte sind verpflichtet, alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, Beiträge pünktlich zu zahlen und Änderungen der persönlichen Situation (z. B. Wohnsitzwechsel) mitzuteilen.
Bei ausstehenden Beiträgen kann der Versicherer den Vertrag ruhend stellen oder kündigen. Der Versicherungsschutz beschränkt sich dann meist auf eine Notfallversorgung, bis die Rückstände beglichen sind.
Nach Vertragsschluss kann der Versicherer eine Krankenvollversicherung in der Regel nicht kündigen. Kündigungen sind nur bei grober Täuschung, Zahlungsverzug oder besonderen Ausnahmefällen möglich.
Ja, eine ordentliche Kündigung ist in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Bei Eintritt einer Versicherungspflicht in der GKV besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Eine Nachversicherungsgarantie ermöglicht es, bestimmte Leistungen oder Zusatzbausteine ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Vertrag aufzunehmen – etwa nach Heirat, Geburt eines Kindes oder bei einem Berufswechsel.
Versicherte haben das Recht, innerhalb ihres Versicherungsunternehmens in einen anderen Tarif mit vergleichbarem Leistungsumfang zu wechseln. Der Versicherer muss über mögliche Tarifoptionen informieren und darf den Wechsel nicht grundlos verweigern.
Beitragserhöhungen sind nur bei veränderten Kalkulationsgrundlagen zulässig, etwa wenn die Leistungsausgaben steigen. Versicherer müssen diese Änderungen schriftlich begründen und den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht einräumen.
Die AVB sind Bestandteil jedes Vertrags und regeln Rechte, Pflichten, Leistungsumfang und Ausschlüsse. Sie sind rechtlich bindend und sollten vor Vertragsabschluss sorgfältig gelesen und verstanden werden.
Hinweis / Haftungsausschluss:
Die hier dargestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Beiträge und Regelungen können sich ändern und variieren je nach Anbieter, Einkommen und persönlicher Situation. Vor Entscheidungen ist eine Beratung durch Fachleute oder bei der Krankenversicherung selbst empfehlenswert. (Stand: Oktober 2025)
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