JAEG

Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist in § 6 SGB V geregelt. Arbeitnehmer sind nach den dort genannten Voraussetzungen versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die für sie maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Die JAEG wird regelmäßig angepasst. Deshalb wird auf dieser Seite bewusst kein dauerhaft feststehender Eurobetrag genannt.

Versicherungspflicht

Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen nicht oberhalb der maßgeblichen JAEG, besteht bei Arbeitnehmern regelmäßig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Versicherungsfreiheit

Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Grenze und sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann Versicherungsfreiheit eintreten.

Nicht Beitragsbemessungsgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist von der Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden. Beide Rechengrößen erfüllen unterschiedliche Funktionen im Krankenversicherungssystem.

Die besondere Bedeutung der Grenze für abhängig Beschäftigte wird unter PKV für Arbeitnehmer näher beschrieben.

Welches Arbeitsentgelt wird berücksichtigt?

Für die Prüfung der JAEG ist nicht lediglich das bisher tatsächlich ausgezahlte Entgelt maßgeblich. Entscheidend ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, das bei vorausschauender Betrachtung aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erwarten ist.

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt können neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch Sonderzahlungen gehören, wenn mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass sie regelmäßig – beispielsweise aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen – gezahlt werden.

Laufendes Arbeitsentgelt

Regelmäßig geschuldete laufende Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis gehören zur vorausschauenden Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts.

Regelmäßige Sonderzahlungen

Auch jährlich wiederkehrende Zahlungen können berücksichtigt werden, wenn ihre Zahlung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.

Variable Vergütung

Bei schwankenden oder variablen Bezügen kann eine vorausschauende Beurteilung erforderlich sein. Nicht jede mögliche oder ungewisse Einmalzahlung gehört automatisch zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.

§ 6 SGB V bestimmt außerdem ausdrücklich, dass Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit unberücksichtigt bleiben.

Weitere grundlegende Voraussetzungen für privaten Krankenversicherungsschutz werden unter PKV-Voraussetzungen dargestellt.

Wann tritt Versicherungsfreiheit ein?

Der Zeitpunkt der Versicherungsfreiheit hängt auch davon ab, in welcher Situation die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Beginnt eine Beschäftigung und übersteigt das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bereits zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche JAEG, kann Versicherungsfreiheit von Beginn der Beschäftigung an bestehen, sofern keine andere gesetzliche Versicherungspflicht entgegensteht.

Anders ist die Situation, wenn während eines bereits versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses das Arbeitsentgelt steigt. Nach § 6 Absatz 4 SGB V endet die Versicherungspflicht dann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wird. Voraussetzung ist, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des folgenden Kalenderjahres geltende JAEG übersteigt.

Neue Beschäftigung

Bei Beginn einer Beschäftigung wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vorausschauend beurteilt.

Entgelterhöhung

Wird die Grenze erst während eines bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses überschritten, gelten die besonderen zeitlichen Vorgaben des § 6 Absatz 4 SGB V.

Folgejahr

Für das Ende der Versicherungspflicht zum Jahreswechsel ist zusätzlich maßgeblich, ob auch die für das folgende Kalenderjahr geltende Grenze überschritten wird.

Die unterschiedlichen Formen eines Wechsels im Krankenversicherungssystem werden unter PKV-Wechselprozess beschrieben.

Allgemeine und besondere JAEG

Neben der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze kennt das Sozialversicherungsrecht besondere Bestandsschutzregelungen. Deshalb gilt nicht für jeden Arbeitnehmer zwingend dieselbe Grenzregelung.

§ 6 Absatz 7 SGB V enthält eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.

Allgemeine JAEG

Für Arbeitnehmer gilt regelmäßig die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorschriften.

Besondere JAEG

Für bestimmte gesetzlich definierte Bestandsfälle gelten abweichende Grenzregelungen.

Jährliche Anpassung

Die maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden regelmäßig neu festgesetzt. Für die Beurteilung ist daher immer die für den betreffenden Zeitraum geltende Grenze maßgeblich.

Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die maßgebliche JAEG, können sich ebenfalls Änderungen des Versicherungsstatus ergeben. Dabei sind die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und mögliche Sonderregelungen zu berücksichtigen. Weitere Informationen finden Sie unter PKV-Rückkehr-GKV.

Die Inhalte auf Kosten-Krankenversicherung.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Sie beschreiben die Funktion der Jahresarbeitsentgeltgrenze und die gesetzlichen Regeln zur Versicherungsfreiheit, ohne einen Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu empfehlen.

FAQ – Häufige Fragen

Was bedeutet JAEG?

JAEG steht für Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie ist eine gesetzliche Rechengröße zur Beurteilung der Krankenversicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern.

Zählen Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen zur JAEG?

Regelmäßig zu erwartende Sonderzahlungen können zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören. Entscheidend ist, ob die Zahlung bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Ungewisse oder nur gelegentliche Zahlungen sind davon zu unterscheiden.

Bedeutet das Überschreiten der JAEG automatisch einen Wechsel in die PKV?

Nein. Das Überschreiten der maßgeblichen JAEG kann bei Arbeitnehmern zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Daraus folgt nicht automatisch ein Wechsel in die private Krankenversicherung.

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