Private Krankenversicherung · Studenten
PKV für Studenten – Versicherungspflicht, Befreiung und Beiträge
Studierende können unterschiedlichen Formen der Krankenversicherung unterliegen. Für viele Studierende besteht zunächst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht möglich. Für den anschließenden privaten Versicherungsschutz gelten die Bedingungen des gewählten PKV-Tarifs und die gesetzlichen Vorgaben.
Krankenversicherung für Studierende
Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, unterliegen unter den Voraussetzungen des § 5 SGB V der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht für Studierende.
Diese studentische Versicherungspflicht besteht nach der gesetzlichen Regelung längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Eine Fortsetzung über diese Altersgrenze hinaus kann möglich sein, wenn gesetzlich anerkannte Gründe vorliegen, beispielsweise aufgrund der Art der Ausbildung oder bestimmter familiärer oder persönlicher Umstände.
Studentische Versicherungspflicht
Für eingeschriebene Studierende enthält das Sozialgesetzbuch besondere Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Altersgrenze
Die besondere Versicherungspflicht für Studierende besteht regelmäßig längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Gesetzlich anerkannte Gründe können eine Verlängerung ermöglichen.
Keine allgemeine Semestergrenze
Die heutige gesetzliche Regelung stellt nicht mehr auf eine allgemeine Höchstzahl von Fachsemestern ab. Entscheidend sind insbesondere Alter und gesetzlich geregelte Ausnahmen.
Einen Überblick über die unterschiedlichen Regelungen für einzelne Versichertengruppen bietet die Seite PKV-Personengruppen.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann nach § 8 SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht beantragen.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Drei-Monats-Frist
Für den Antrag auf Befreiung gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht.
Anderweitiger Versicherungsschutz
Die Befreiung wird nur wirksam, wenn eine andere Absicherung für den Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Nicht widerrufbar
Eine nach § 8 SGB V wirksam gewordene Befreiung von der Versicherungspflicht kann nach der gesetzlichen Regelung nicht widerrufen werden.
Welche weiteren Voraussetzungen bei einem Zugang zur privaten Krankenversicherung eine Rolle spielen können, wird unter PKV-Voraussetzungen beschrieben.
Leistungen der privaten Krankenversicherung
Besteht eine private Krankenversicherung, richtet sich der Leistungsumfang nach dem vereinbarten Tarif und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen. Für Studierende gelten dabei keine einheitlichen PKV-Leistungspakete.
Je nach Tarif können unterschiedliche Regelungen für ambulante und stationäre Behandlungen, Arzneimittel, Vorsorgeleistungen und weitere medizinische Leistungen bestehen.
Ambulante Versorgung
Erstattungsumfang und Voraussetzungen für ambulante Behandlungen ergeben sich aus den jeweiligen Tarifbedingungen.
Stationäre Versorgung
Auch Leistungen bei einer stationären Behandlung sind abhängig vom vereinbarten privaten Krankenversicherungstarif.
Weitere Leistungen
Tarife können unterschiedliche Regelungen zu Arzneimitteln, Vorsorge, Psychotherapie und weiteren medizinischen Leistungsbereichen enthalten.
Die verschiedenen Leistungsbereiche der privaten Krankenversicherung werden unter PKV-Leistungen näher dargestellt.
PKV-Beiträge für Studierende
Der Beitrag einer privaten Krankenversicherung wird nicht unmittelbar anhand des Einkommens des Studierenden berechnet. Maßgeblich sind die Kalkulationsgrundlagen des jeweiligen Tarifs und die für den Versicherungsvertrag relevanten Merkmale.
Dazu können unter anderem Eintrittsalter, vereinbarter Leistungsumfang und – soweit eine Risikoprüfung vorgesehen ist – Gesundheitsangaben gehören. Die konkrete Beitragsstruktur ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag.
Tarif
Der vereinbarte Leistungsumfang und die Tarifstruktur gehören zu den Grundlagen der Beitragsberechnung.
Eintrittsalter
Das Alter bei Beginn des Versicherungsschutzes kann für die Kalkulation des Beitrags von Bedeutung sein.
Gesundheitsangaben
Bei Tarifen mit Risikoprüfung können die vom Versicherer erfragten Gesundheitsangaben für die Vertrags- und Beitragsgestaltung relevant sein.
Weitere Informationen zur Beitragskalkulation finden Sie unter PKV-Beitrag.
Die Inhalte auf Kosten-Krankenversicherung.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Sie beschreiben Versicherungsstatus, Befreiungsregelungen, Leistungen und Beitragsgrundlagen, ohne eine private oder gesetzliche Krankenversicherung für Studierende zu empfehlen.
FAQ – Häufige Fragen
Sind Studierende automatisch gesetzlich krankenversichert?
Für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine besondere Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Daneben können jedoch andere Versicherungsstatus oder gesetzliche Ausnahmen bestehen.
Kann eine Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht widerrufen werden?
Eine nach § 8 SGB V wirksam gewordene Befreiung kann nicht widerrufen werden. Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht.
Gibt es noch eine allgemeine Semestergrenze für die studentische Krankenversicherung?
Nein. Die aktuelle gesetzliche Regelung nennt keine allgemeine Höchstzahl von Fachsemestern. Die studentische Versicherungspflicht besteht regelmäßig längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wobei gesetzlich anerkannte Gründe eine Überschreitung dieser Altersgrenze rechtfertigen können.