Private Krankenversicherung · Wechsel
Rückkehr von der PKV in die GKV – Voraussetzungen und gesetzliche Wege
Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht frei wählbar. Entscheidend ist, ob nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherungspflicht, Familienversicherung oder eine andere zulässige Mitgliedschaft in der GKV entsteht. Besonders relevant sind Beschäftigungsstatus, Jahresarbeitsentgeltgrenze, bisheriger Versicherungsverlauf und bei älteren Versicherten die besondere Regelung ab Vollendung des 55. Lebensjahres.
Wann ist eine Rückkehr in die GKV möglich?
Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung allein führt nicht zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die GKV muss ein gesetzlicher Versicherungstatbestand oder eine andere gesetzlich vorgesehene Mitgliedschaftsmöglichkeit bestehen.
Ändern sich die persönlichen oder beruflichen Verhältnisse so, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, kann dadurch ein Wechsel von der PKV in die GKV möglich werden. Ob tatsächlich Versicherungspflicht entsteht, richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.
Versicherungspflicht
Bestimmte Beschäftigungs- oder Lebenssituationen können eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht auslösen.
Familienversicherung
Unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V kann für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder eine Familienversicherung in Betracht kommen.
Freiwillige Mitgliedschaft
Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft ist ebenfalls an gesetzliche Voraussetzungen und gegebenenfalls erforderliche Vorversicherungszeiten gebunden.
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Wechselkonstellationen finden Sie unter PKV-Wechselprozess.
Arbeitnehmer und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bei Arbeitnehmern ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze ein zentraler Faktor für den Versicherungsstatus. Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Grenze überschreitet, können versicherungsfrei sein.
Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter die maßgebliche Grenze und liegen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann erneut Versicherungspflicht in der GKV entstehen. Die jährlich geltende Eurogrenze ist dabei von der grundsätzlichen gesetzlichen Systematik zu unterscheiden.
Beschäftigung
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung kann den Wechsel aus der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung ermöglichen.
Jahresarbeitsentgelt
Bei Arbeitnehmern wird geprüft, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt oberhalb oder unterhalb der jeweils maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Weitere Voraussetzungen
Das Unterschreiten einer Einkommensgrenze darf nicht isoliert betrachtet werden. Versicherungsfreiheit, frühere Befreiungen und besondere gesetzliche Ausschlussregeln können ebenfalls relevant sein.
Wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Arbeitnehmern wirkt, wird unter JAEG näher erläutert.
Weitere Informationen zum Versicherungsstatus abhängig Beschäftigter finden Sie unter PKV-Arbeitnehmer.
Weitere Wege in die gesetzliche Krankenversicherung
Neben einer Änderung des Arbeitsentgelts können weitere gesetzlich geregelte Tatbestände eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der GKV begründen. Welche Regelung greift, hängt von der jeweiligen Lebens- und Erwerbssituation ab.
Wechsel aus Selbstständigkeit
Wird eine hauptberufliche Selbstständigkeit beendet und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, kann dadurch Versicherungspflicht in der GKV entstehen, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Arbeitslosengeld
Der Bezug von Arbeitslosengeld kann nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherungspflicht in der GKV auslösen. Dabei sind mögliche Ausschluss- oder Befreiungsregelungen zu berücksichtigen.
Familienversicherung
Eine beitragsfreie Familienversicherung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein, wenn unter anderem die persönlichen, versicherungsrechtlichen und einkommensbezogenen Bedingungen erfüllt sind.
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV entsteht dagegen nicht allein dadurch, dass eine privat versicherte Person dies wünscht. Auch hierfür gelten gesetzliche Zugangsvoraussetzungen und teilweise bestimmte Vorversicherungszeiten.
Welche Bedeutung hat die Altersgrenze von 55 Jahren?
Für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres enthält § 6 Absatz 3a SGB V eine besondere Regelung. Sie kann verhindern, dass trotz eines Tatbestands, der sonst Versicherungspflicht auslösen würde, tatsächlich Versicherungspflicht in der GKV entsteht.
Die Regel greift, wenn eine Person nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden würde, in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich krankenversichert war und mindestens die Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig war.
Nicht allein das Alter
Das 55. Lebensjahr allein führt nicht automatisch zu einem vollständigen Ausschluss. Für die besondere Versicherungsfreiheit müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein.
Fünfjahreszeitraum
Von Bedeutung ist, ob innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der sonst bestehenden Versicherungspflicht eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat.
Bisheriger Versicherungsstatus
Zusätzlich kommt es darauf an, ob mindestens die Hälfte des maßgeblichen Zeitraums durch Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht oder hauptberufliche Selbstständigkeit geprägt war.
Eine Rückkehr in die GKV ist außerdem von einem Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung zu unterscheiden. Beim internen Tarifwechsel bleibt das Versicherungsverhältnis bei demselben privaten Versicherungsunternehmen bestehen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Tarifwechsel.
Die Inhalte auf Kosten-Krankenversicherung.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen kann, hängt vom konkreten Versicherungsstatus und den jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
FAQ – Häufige Fragen
Kann man jederzeit von der PKV zurück in die GKV wechseln?
Nein. Ein beliebiger Wechsel ist nicht vorgesehen. Es muss eine gesetzliche Grundlage für Versicherungspflicht, Familienversicherung oder eine andere zulässige Mitgliedschaft in der GKV bestehen.
Ist eine Rückkehr in die GKV ab 55 Jahren ausgeschlossen?
Nicht allein wegen des Alters. § 6 Absatz 3a SGB V enthält jedoch eine besondere Regelung für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Sie kann Versicherungspflicht ausschließen, wenn zusätzlich die dort genannten Voraussetzungen zum vorherigen Versicherungsstatus erfüllt sind.
Reicht es aus, die private Krankenversicherung zu kündigen?
Nein. Die Beendigung eines PKV-Vertrags schafft für sich allein keine GKV-Mitgliedschaft. Zunächst muss feststehen, dass eine gesetzliche Krankenversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften tatsächlich begründet wird.