Private Krankenversicherung · Voraussetzungen
Wartezeiten in der PKV – Beginn, Dauer und gesetzliche Grenzen
Wartezeiten sind vertraglich vereinbarte Zeiträume nach Beginn eines privaten Krankenversicherungsvertrags, während derer für bestimmte Versicherungsfälle noch kein oder noch kein vollständiger Leistungsanspruch besteht. Für die Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung legt § 197 VVG gesetzliche Höchstgrenzen fest. Ob ein Tarif Wartezeiten vorsieht und welche Regelungen im konkreten Vertrag gelten, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorgaben.
Was sind Wartezeiten?
Eine Wartezeit bezeichnet einen Zeitraum nach Beginn des Versicherungsverhältnisses, während dessen der vertragliche Versicherungsschutz bereits besteht, bestimmte Leistungsansprüche jedoch nach Maßgabe der vereinbarten Wartezeit noch nicht bestehen.
Wartezeiten sind nicht in jedem privaten Krankenversicherungstarif identisch ausgestaltet. Entscheidend sind die gesetzlichen Grenzen und die für den jeweiligen Vertrag geltenden Tarif- und Versicherungsbedingungen.
Vertragsbeginn
Das Versicherungsverhältnis kann bereits begonnen haben, obwohl für bestimmte Leistungen noch eine vereinbarte Wartezeit läuft.
Leistungsanspruch
Ob während einer Wartezeit ein Leistungsanspruch besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Tarifregelung
Ein Tarif kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens unterschiedliche Regelungen zu Wartezeiten enthalten.
Die allgemeinen Voraussetzungen und Vertragsgrundlagen werden unter PKV-Voraussetzungen näher beschrieben.
Allgemeine und besondere Wartezeiten
§ 197 Absatz 1 VVG unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Wartezeiten. Soweit solche Wartezeiten vereinbart werden, dürfen sie die gesetzlich bestimmten Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Allgemeine Wartezeit
In der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung darf die allgemeine Wartezeit höchstens drei Monate betragen.
Besondere Wartezeit
Für Entbindung, bestimmte Leistungen des Krankentagegelds, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie darf die besondere Wartezeit höchstens acht Monate betragen.
Pflegekrankenversicherung
Für die Pflegekrankenversicherung enthält § 197 VVG eine eigene Höchstgrenze: Eine vereinbarte Wartezeit darf dort drei Jahre nicht überschreiten.
Für Krankentagegeld gelten neben den allgemeinen Vertragsregeln weitere besondere Vorschriften. Weitere Informationen finden Sie unter Krankentagegeld.
Anrechnung vorheriger Versicherungszeiten
§ 197 Absatz 2 VVG enthält eine besondere Regelung für Personen, die unmittelbar aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einem anderen Krankheitskostenversicherungsvertrag in einen neuen Versicherungsschutz wechseln.
Die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit ist auf die Wartezeit anzurechnen, wenn die neue Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der vorherigen Versicherung zum unmittelbaren Anschluss beantragt wird. Die Regelung erfasst auch Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
Vorversicherung
Berücksichtigt werden kann die ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit einer vorherigen gesetzlichen Krankenversicherung oder Krankheitskostenversicherung.
Unmittelbarer Anschluss
Die gesetzliche Anrechnungsregel setzt einen unmittelbaren Anschluss an die vorherige Versicherung und die Einhaltung der in § 197 VVG genannten Antragsfrist voraus.
Heilfürsorge
Die gesetzliche Regelung berücksichtigt außerdem das Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Weitere Informationen zum Zustandekommen eines privaten Krankenversicherungsvertrags finden Sie unter Aufnahmebedingungen.
Versicherungsbeginn und Leistungsbeginn
Versicherungsbeginn und uneingeschränkter Leistungsanspruch müssen bei vereinbarten Wartezeiten nicht auf denselben Zeitpunkt fallen. Das Versicherungsverhältnis kann bereits bestehen, während für einzelne Leistungen noch eine Wartezeit läuft.
Daneben kennt das Versicherungsvertragsgesetz besondere Fälle, in denen Versicherungsschutz ohne Wartezeiten vorgesehen ist. Bei der Kindernachversicherung nach § 198 VVG kann beispielsweise unter den dort genannten Voraussetzungen ein neugeborenes Kind ohne Wartezeiten versichert werden. Auch bei bestimmten Anpassungen des Versicherungsschutzes für Beihilfeempfänger enthält § 199 VVG entsprechende Regelungen.
Versicherungsbeginn
Der Beginn des Versicherungsvertrags ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen.
Wartezeit
Eine vereinbarte Wartezeit kann dazu führen, dass bestimmte Leistungsansprüche erst nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums bestehen.
Gesetzliche Sonderfälle
Für bestimmte gesetzlich geregelte Konstellationen sieht das VVG ausdrücklich Versicherungsschutz ohne Wartezeiten vor.
Welche Leistungen ein privater Krankenversicherungstarif umfasst, wird unter PKV-Leistungen dargestellt.
Die Inhalte auf Kosten-Krankenversicherung.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Sie beschreiben Wartezeiten, gesetzliche Höchstgrenzen und deren Bedeutung für den Leistungsbeginn, ohne einen bestimmten Tarif oder eine Vertragsgestaltung zu empfehlen.
FAQ – Häufige Fragen
Wie lange dürfen Wartezeiten in der PKV sein?
Nach § 197 VVG darf eine vereinbarte allgemeine Wartezeit in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung höchstens drei Monate betragen. Für bestimmte besondere Leistungsbereiche sind höchstens acht Monate vorgesehen.
Gibt es in jedem PKV-Tarif Wartezeiten?
Nicht zwingend. § 197 VVG legt Höchstgrenzen fest, soweit Wartezeiten vereinbart werden. Ob und in welchem Umfang eine Wartezeit im konkreten Vertrag vorgesehen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Kann eine vorherige Krankenversicherung auf die Wartezeit angerechnet werden?
Ja. § 197 Absatz 2 VVG sieht unter den dort genannten Voraussetzungen die Anrechnung ununterbrochen zurückgelegter Versicherungszeiten aus einer vorherigen gesetzlichen Krankenversicherung oder Krankheitskostenversicherung vor.