Private Krankenversicherung · Wechsel
PKV-Wechselprozess – Zugang, Vertragswechsel und formale Unterschiede
Der Begriff PKV-Wechselprozess kann unterschiedliche Vorgänge bezeichnen. Dazu gehören der Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung, ein Tarifwechsel beim bestehenden privaten Krankenversicherer und ein Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen. Für diese Wechselarten gelten unterschiedliche gesetzliche und vertragliche Voraussetzungen.
Welche PKV-Wechselarten gibt es?
Ein PKV-Wechsel ist kein einheitlicher Vorgang. Je nach Ausgangssituation kann damit der erstmalige Übergang aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung, ein Wechsel in einen anderen Tarif desselben privaten Versicherers oder der Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen gemeint sein.
Die jeweiligen Vorgänge unterscheiden sich insbesondere bei den gesetzlichen Voraussetzungen, der Vertragsgestaltung und der Behandlung bestehender Rechte und Alterungsrückstellungen.
GKV zur PKV
Für den Übergang aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist zunächst der sozialversicherungsrechtliche Status maßgeblich.
Interner Tarifwechsel
Beim Tarifwechsel bleibt das bisherige Versicherungsunternehmen bestehen. Geändert wird der Tarif innerhalb desselben Unternehmens.
Anbieterwechsel
Beim Anbieterwechsel wird ein neuer Versicherungsvertrag bei einem anderen privaten Krankenversicherer abgeschlossen.
Wechsel aus der GKV in die PKV
Ob eine Person zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen kann, richtet sich nach ihrem Versicherungsstatus. Eine bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung kann einem Wechsel in eine substitutive private Krankenversicherung entgegenstehen.
Bei Arbeitnehmern spielt insbesondere die Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Rolle. Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Grenze unter den gesetzlichen Voraussetzungen, kann Versicherungsfreiheit eintreten. Auch für Selbstständige, Beamte und weitere Personengruppen gelten jeweils eigene Regelungen.
Versicherungsstatus
Die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung hängt zunächst davon ab, welche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für die jeweilige Person gelten.
Arbeitnehmer
Bei Beschäftigten ist insbesondere das Verhältnis des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zur maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze von Bedeutung.
Vertragsaufnahme
Neben dem gesetzlichen Versicherungsstatus gelten für den privaten Versicherungsvertrag die jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Aufnahmebedingungen.
Die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen werden auf der Seite PKV-Voraussetzungen näher beschrieben.
Tarifwechsel und Anbieterwechsel
Besteht bereits eine private Krankenversicherung, ist zwischen dem internen Tarifwechsel und dem Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen zu unterscheiden.
Beim internen Tarifwechsel bleibt das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Unternehmen bestehen. § 204 VVG regelt den Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung.
Beim Anbieterwechsel entsteht dagegen ein neuer Versicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen. Für Vertragsaufnahme und Alterungsrückstellungen gelten deshalb andere Regelungen als bei einem internen Tarifwechsel.
Tarifwechsel
Der Versicherer bleibt bestehen. Für gleichartigen Versicherungsschutz enthält § 204 VVG besondere Regelungen zur Anrechnung erworbener Rechte und Alterungsrückstellungen.
Anbieterwechsel
Mit dem anderen Versicherungsunternehmen entsteht ein neuer Vertrag mit den dort geltenden Vertrags- und Tarifbedingungen.
Unterschiedliche Rechtsfolgen
Aufnahmebedingungen, Alterungsrückstellungen und Vertragsfortführung werden bei beiden Wechselarten unterschiedlich behandelt.
Die gesetzlichen Grundlagen des internen Wechsels werden unter Tarifwechsel beschrieben.
Informationen zum Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen finden Sie unter Anbieterwechsel.
Vertragsbeginn und Ende des bisherigen Schutzes
Beginn und Ende des Krankenversicherungsschutzes richten sich nach der jeweiligen Wechselart. Dabei greifen gesetzliche und vertragliche Regelungen ineinander.
Bei einem Wechsel zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen gelten für eine Krankheitskostenversicherung, die die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllt, besondere Vorgaben. Die Kündigung des bisherigen Vertrags wird nur wirksam, wenn bei einem anderen Versicherer ein entsprechender neuer Vertrag besteht und der neue Versicherungsschutz ohne Unterbrechung nachgewiesen wird.
GKV zur PKV
Das Ende einer gesetzlichen Versicherungspflicht oder Mitgliedschaft und der Beginn des privaten Versicherungsschutzes richten sich nach den jeweils geltenden sozial- und versicherungsrechtlichen Vorschriften.
Interner Tarifwechsel
Das Versicherungsunternehmen bleibt bestehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Umstellung auf den anderen Tarif wirksam wird.
Neuer PKV-Anbieter
Bei einem Versichererwechsel treffen die Beendigung des bisherigen Vertrags und der Beginn des neuen Versicherungsschutzes aufeinander.
Davon zu unterscheiden ist der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung. Für diesen gelten eigene sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen, die unter PKV-Rückkehr-GKV dargestellt werden.
Die Inhalte auf Kosten-Krankenversicherung.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Sie beschreiben unterschiedliche Wechselarten und deren gesetzliche sowie vertragliche Grundlagen, ohne einen Wechsel oder eine bestimmte Versicherungsform zu empfehlen.
FAQ – Häufige Fragen
Ist jeder PKV-Wechsel derselbe Vorgang?
Nein. Der Wechsel aus der GKV in die PKV, ein interner Tarifwechsel und ein Wechsel zu einem anderen privaten Versicherungsunternehmen unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Welche Bedeutung hat die Versicherungspflicht beim Wechsel aus der GKV?
Ob ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich ist, hängt unter anderem davon ab, ob nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherungspflicht in der GKV besteht oder Versicherungsfreiheit vorliegt.
Sind Tarifwechsel und Anbieterwechsel dasselbe?
Nein. Beim Tarifwechsel bleibt der bisherige private Krankenversicherer bestehen. Beim Anbieterwechsel wird ein neuer Versicherungsvertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen.