Private Krankenversicherung · Wechsel
Anbieterwechsel in der PKV – neuer Versicherer, neuer Vertrag
Bei einem Anbieterwechsel in der privaten Krankenversicherung wird der bisherige Versicherungsvertrag beendet und Versicherungsschutz bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen begründet. Anders als beim internen Tarifwechsel entsteht dabei ein neuer Vertrag. Für Aufnahme, Leistungen, Beitrag und Alterungsrückstellungen gelten deshalb andere Voraussetzungen als bei einem Wechsel innerhalb desselben Versicherers.
Was bedeutet Anbieterwechsel in der PKV?
Ein Anbieterwechsel liegt vor, wenn eine private Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen beendet und ein neuer Versicherungsvertrag bei einem anderen privaten Krankenversicherer abgeschlossen wird.
Damit unterscheidet sich der Anbieterwechsel grundlegend von einem internen Tarifwechsel. Beim neuen Versicherer gelten die dort vereinbarten Tarifbedingungen, Leistungen und Beitragsgrundlagen.
Bisheriger Vertrag
Der bestehende Krankenversicherungsvertrag beim bisherigen Unternehmen wird nach den dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen beendet.
Neuer Versicherer
Beim anderen Versicherungsunternehmen entsteht ein neuer Versicherungsvertrag mit eigenen Tarif- und Versicherungsbedingungen.
Neuer Versicherungsschutz
Leistungsumfang, Selbstbehalte und weitere Vertragsmerkmale richten sich nach dem neu abgeschlossenen Tarif.
Weitere Grundlagen zu Wechselvorgängen innerhalb der privaten Krankenversicherung finden Sie unter PKV-Wechselprozess.
Neuer Vertrag und Aufnahmebedingungen
Da beim Anbieterwechsel ein neuer Versicherungsvertrag entsteht, gelten die Aufnahmebedingungen des neuen Versicherungsunternehmens. Außerhalb gesetzlich besonders geregelter Aufnahmeansprüche kann dazu auch eine Risikoprüfung gehören.
Gesundheitsangaben können deshalb beim Abschluss des neuen Vertrags erneut relevant sein. Welche Angaben verlangt werden, richtet sich nach den in Textform gestellten Fragen des Versicherers und den für den jeweiligen Vertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Neuantrag
Der Versicherungsschutz beim anderen Unternehmen beruht auf einem neuen Versicherungsvertrag.
Gesundheitsangaben
Bei Tarifen mit Risikoprüfung können die vom neuen Versicherer gestellten Gesundheitsfragen für die Vertragsaufnahme relevant sein.
Tarifbedingungen
Leistungen, Selbstbehalt und weitere Vertragsmerkmale ergeben sich aus den Bedingungen des neu vereinbarten Tarifs.
Weitere Informationen zur Bedeutung von Gesundheitsfragen bietet die Seite Gesundheitsangaben.
Alterungsrückstellungen beim Anbieterwechsel
Die Behandlung von Alterungsrückstellungen ist beim Anbieterwechsel gesetzlich geregelt und unterscheidet sich wesentlich vom internen Tarifwechsel.
Bei den gesetzlich erfassten neueren Verträgen wird beim Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer der Übertragungswert desjenigen Teils der Alterungsrückstellung mitgegeben, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen. Die gesamte beim bisherigen Versicherer vorhandene Alterungsrückstellung wird daher nicht automatisch vollständig auf den neuen Vertrag übertragen.
Übertragungswert
Für bestimmte Verträge sieht das Versicherungsvertragsrecht die Übertragung eines gesetzlich bestimmten Teils der kalkulierten Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer vor.
Nicht die gesamte Rückstellung
Maßgeblich ist beim Versichererwechsel insbesondere der Teil, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen.
Vertragsbeginn relevant
Für ältere und neuere Versicherungsverträge gelten bei der Übertragung unterschiedliche gesetzliche Regelungen.
Die Behandlung der Alterungsrückstellung beim Anbieterwechsel ist deshalb von der vollständigen Anrechnung beim internen Tarifwechsel zu unterscheiden.
Unterschied zum internen Tarifwechsel
Beim internen Tarifwechsel bleibt das Versicherungsverhältnis beim bisherigen privaten Krankenversicherungsunternehmen bestehen. Beim Anbieterwechsel entsteht dagegen ein neuer Vertrag mit einem anderen Unternehmen.
Interner Tarifwechsel
Der Versicherer bleibt derselbe. Bei einem Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz werden die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung nach den gesetzlichen Vorgaben angerechnet.
Anbieterwechsel
Der Versicherer ändert sich und es entsteht ein neuer Vertrag. Für die Übertragung von Alterungsrückstellungen gelten besondere gesetzliche Bestimmungen.
Versicherungsschutz ohne Unterbrechung
Bei einer Krankheitskostenversicherung, die der gesetzlichen Versicherungspflicht entspricht, wird die Kündigung des bisherigen Vertrags nur wirksam, wenn der erforderliche neue Versicherungsschutz nachgewiesen wird.
Die Regelungen für einen Wechsel innerhalb desselben Versicherungsunternehmens werden unter Tarifwechsel näher beschrieben.
Eine Gegenüberstellung bestehender Tarifmerkmale ohne unmittelbare Vertragsänderung wird auf der Seite PKV-Tarifprüfung beschrieben.
Die Inhalte auf Kosten-Krankenversicherung.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Sie beschreiben Unterschiede zwischen Vertrags- und Tarifformen sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen, ohne einen Anbieterwechsel oder eine bestimmte Vertragsgestaltung zu empfehlen.
FAQ – Häufige Fragen
Was ist ein Anbieterwechsel in der PKV?
Bei einem Anbieterwechsel wird der bisherige private Krankenversicherungsvertrag beendet und ein neuer Versicherungsvertrag bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen.
Wird die gesamte Alterungsrückstellung zum neuen Versicherer übertragen?
Nicht automatisch. Bei den gesetzlich erfassten Verträgen ist insbesondere die Übertragung des Teils der Alterungsrückstellung vorgesehen, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich außerdem nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Ist ein Anbieterwechsel dasselbe wie ein Tarifwechsel?
Nein. Beim internen Tarifwechsel bleibt der bisherige Versicherer bestehen. Beim Anbieterwechsel wird dagegen ein neuer Versicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen.